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Sind Erben unbekannt oder nicht auffindbar, bestellt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger. Wofür er zuständig ist und wie eine Immobilie dann überhaupt verkauft werden kann.
Kurz gesagt
Eine vom Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft für einen Nachlass, dessen Erben unbekannt oder noch nicht auffindbar sind.
§ 1960 BGB – Sicherung des Nachlasses durch das Nachlassgericht
In der Praxis
Der bestellte Nachlasspfleger sichert und verwaltet den Nachlass für die noch unbekannten Erben und ermittelt sie. Er kann laufende Kosten begleichen und den Nachlass ordnen; für einschneidende Geschäfte – etwa den Verkauf einer Immobilie – braucht er in der Regel die Genehmigung des Nachlassgerichts.
Abgrenzung
Nicht dasselbe wie Testamentsvollstreckung: Der Vollstrecker setzt einen bekannten letzten Willen für bekannte Erben um, der Nachlasspfleger vertritt Erben, die noch niemand kennt. Und nicht dasselbe wie Nachlassverwaltung, die der Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern dient.
Im Erbfall
Für eine leerstehende Immobilie ist das häufig der einzige Weg, überhaupt handlungsfähig zu werden – etwa wenn ein Miterbe unauffindbar ist und das Haus derweil ungeheizt steht.
Wenn die Nachlassimmobilie leer stehtVerwandte Begriffe
Ein Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und mit welcher Quote – der übliche Nachweis gegenüber Grundbuchamt, Bank und Versicherung.
Eine vom Erblasser eingesetzte Person, die den Nachlass verwaltet und seinen letzten Willen ausführt – solange sie im Amt ist, verfügen nicht die Erben über die Immobilie.
Diese Erläuterung gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Voraussetzungen und Fristen hängen vom Einzelfall ab; verbindlich beraten Sie Notarin oder Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Ihre Steuerberatung. Stand der genannten Vorschriften: 2026.