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Leerstand kostet nicht nur Geld, er gefährdet den Versicherungsschutz. Welche Meldepflicht Ihre Gebäudeversicherung hat, was im Winter zwingend ist und wie Sie den Wert sichern.
Leerstand ist der Gebäudeversicherung anzuzeigen – sonst droht Leistungskürzung
Gefahrerhöhung, §§ 23 ff. VVG – Details regelt Ihre Police
Die Lage
Nach dem Erbfall vergehen schnell Monate: Unterlagen fehlen, die Familie ist uneins, niemand fühlt sich zuständig. Das Haus steht derweil ungeheizt, ungelüftet und unbeobachtet. Leerstand ist die einzige Situation in diesem Themenfeld, in der Nichtstun den Wert aktiv zerstört – und in der ein Schaden ausgerechnet dann nicht ersetzt wird, wenn man ihn am wenigsten gebrauchen kann.
In dieser Reihenfolge
Melden Sie den Leerstand Ihrer Gebäudeversicherung. Viele Verträge sehen bei unbewohnten Gebäuden Auflagen vor: regelmäßige Kontrolle, abgesperrte Wasserleitung, beheizte Räume im Winter.
Frostschäden sind der häufigste Leerstandsschaden und fast immer vermeidbar. Entweder durchheizen oder fachgerecht entleeren – die Zwischenlösung ist die teure.
Überquellender Briefkasten, hoher Rasen, dunkle Fenster: Ein Haus zeigt seinen Leerstand. Regelmäßige Kontrollen sind Einbruchschutz und Werterhalt in einem.
Setzen Sie ein Datum, bis zu dem die Familie entscheidet. Leerstand ist selten eine Entscheidung – er ist meist das Ergebnis davon, dass keine getroffen wurde.
Häufig übersehen
Was Ihre Police fordert, steht in Ihrer Police. Pauschale Auskünfte aus dem Internet ersetzen den Blick in die Bedingungen nicht – und der Blick kostet zehn Minuten.
Ungelüftete Räume entwickeln binnen eines Winters Schimmel. Das ist kein optischer Mangel, sondern ein Preisabschlag, den jeder Käufer beziffert.
Ein vollständig leeres Haus wirkt kleiner und kälter. Räumen Sie erst, wenn die Vermarktungsstrategie steht – nicht als erste Amtshandlung.
Persönlich & unverbindlich
Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen und Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab; verbindlich beraten Sie Notarin oder Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Ihre Steuerberatung. Stand der genannten Vorschriften: 2026.