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Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, verwaltet der Vollstrecker den Nachlass – nicht die Erben. Was das für den Verkauf der Immobilie bedeutet und wo seine Grenzen liegen.
Kurz gesagt
Eine vom Erblasser eingesetzte Person, die den Nachlass verwaltet und seinen letzten Willen ausführt – solange sie im Amt ist, verfügen nicht die Erben über die Immobilie.
§§ 2197 ff. BGB; Verwaltungsrecht: § 2205 BGB
In der Praxis
Der Vollstrecker nimmt den Nachlass in Besitz, verwaltet ihn und kann über Nachlassgegenstände verfügen – bei einer Immobilie also verkaufen, ohne dass jede Miterbin einzeln zustimmt. Sein Amt wird im Erbschein oder im Testamentsvollstreckerzeugnis ausgewiesen, und im Grundbuch steht ein Testamentsvollstreckervermerk.
Abgrenzung
Kein Erbe und kein Bevollmächtigter der Erben. Er handelt aus eigenem Recht und ist an den Willen des Erblassers gebunden, nicht an Weisungen der Erben – unentgeltlich verschenken darf er den Nachlass allerdings nicht.
Im Erbfall
Für eine zerstrittene Erbengemeinschaft ist das oft die Entlastung: Der Verkauf hängt dann nicht an der Einstimmigkeit. Wer als Erbe verkaufen will, sollte deshalb früh prüfen, ob überhaupt er selbst zuständig ist.
Typische Situationen im NachlassVerwandte Begriffe
Die Gemeinschaft, die entsteht, wenn mehrere Personen erben – der Nachlass gehört ihnen gemeinschaftlich, nicht in geteilten Stücken.
Ein Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und mit welcher Quote – der übliche Nachweis gegenüber Grundbuchamt, Bank und Versicherung.
Diese Erläuterung gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Voraussetzungen und Fristen hängen vom Einzelfall ab; verbindlich beraten Sie Notarin oder Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Ihre Steuerberatung. Stand der genannten Vorschriften: 2026.