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Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung. Warum sie noch kein Eigentum verschafft und weshalb erst danach gezahlt wird.
Kurz gesagt
Ein Vermerk im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert, solange die Umschreibung noch läuft.
§ 883 BGB – Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs
In der Praxis
Zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung vergehen regelmäßig Wochen. In dieser Zeit bleibt der Verkäufer im Grundbuch eingetragen. Die Vormerkung verhindert, dass er dasselbe Objekt zwischenzeitlich ein zweites Mal verkauft oder belastet – sie ist der Grund, aus dem der Kaufpreis überhaupt gefahrlos fließen kann.
Abgrenzung
Keine Eigentumsübertragung. Eigentümer wird der Käufer erst mit der Umschreibung in Abteilung I; die Vormerkung sichert nur den Anspruch darauf. Ebenfalls nicht zu verwechseln mit der Auflassung selbst – das ist die Einigung über den Eigentumsübergang, die der Notar mitbeurkundet.
Im Erbfall
Setzt ein berichtigtes Grundbuch voraus: Solange dort noch die verstorbene Person steht, kann für einen Käufer nichts eingetragen werden. Das ist der Punkt, an dem ein Verkauf aus dem Nachlass am häufigsten liegen bleibt.
Grundbuch nach dem Erbfall berichtigenVerwandte Begriffe
Ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht, das die Bank absichert – sein eingetragener Betrag sagt nichts darüber, wie viel vom Darlehen noch offen ist.
Eine schriftliche Erklärung, eine Immobilie zu bestimmten Konditionen kaufen zu wollen – rechtlich bindend wird sie in aller Regel erst mit der notariellen Beurkundung.
Diese Erläuterung gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Voraussetzungen und Fristen hängen vom Einzelfall ab; verbindlich beraten Sie Notarin oder Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Ihre Steuerberatung. Stand der genannten Vorschriften: 2026.