Wird geladen …
Wird geladen …
Haake Immobilien Newsletter
Ausgewählte Angebote aus Bremen und Umgebung und fundierte Immobilien-Tipps. Jederzeit abbestellbar.
Nach einem Erbfall ist das Grundbuch zu berichtigen. Innerhalb von zwei Jahren ist das gebührenfrei – danach nicht mehr. Welche Nachweise das Grundbuchamt verlangt und wann ein Erbschein nötig ist.
Innerhalb dieser Frist ist die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall gebührenfrei
GNotKG – Gebührenbefreiung bei Antrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall
Die Lage
Im Grundbuch steht noch der Verstorbene. Solange das so ist, kann niemand wirksam verkaufen, belasten oder löschen lassen – der Verkauf scheitert nicht am Käufer, sondern am Eintrag. Die Berichtigung ist Routine, hat aber ein Zeitfenster: Wer sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragt, zahlt dafür keine Gebühr.
In dieser Reihenfolge
Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll reicht dem Grundbuchamt in der Regel. Nur bei handschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge wird meist ein Erbschein verlangt.
Der Erbschein kostet nach Nachlasswert und dauert. Wer ihn beantragt, obwohl das notarielle Testament genügt hätte, zahlt zweimal ohne Not.
Beantragen Sie die Berichtigung früh – auch wenn der Verkauf noch offen ist. Die Gebührenfreiheit hängt am Antrag, nicht am Verkaufsentschluss.
Die Gemeinschaft wird in Erbengemeinschaft eingetragen. Das ist Voraussetzung dafür, dass später überhaupt gemeinschaftlich verfügt werden kann.
Häufig übersehen
Ein Kaufvertrag lässt sich vorbereiten, die Eigentumsumschreibung aber nicht vollziehen. Wer die Berichtigung aufschiebt, verschiebt den Verkauf mit.
Nicht ab dem Tag, an dem Sie die Unterlagen zusammen haben. Zwei Jahre klingen lang und sind im Nachlass regelmäßig knapp.
Bei der Berichtigung zeigt sich, was in Abteilung II und III noch steht – Wegerechte, Altlastenvermerke, längst getilgte Grundschulden. Klären Sie das vor der Vermarktung.
Persönlich & unverbindlich
Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen und Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab; verbindlich beraten Sie Notarin oder Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Ihre Steuerberatung. Stand der genannten Vorschriften: 2026.