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Erbe & Nachlass
Nach einem Erbfall wird das Grundbuch nicht automatisch aktualisiert. Erben in Bremen sollten die Zweijahresfrist für die kostenfreie Umschreibung kennen.
Sabrina Haake · 06. Oktober 2026

Erbe & Nachlass
Wenn Erben sich über eine Nachlassimmobilie nicht einigen, kann ein einziger Miterbe die Teilungsversteigerung erzwingen – meist zum Nachteil aller.
Sabrina Haake · 06. Oktober 2026
Stand: Oktober 2026. Wer gemeinsam mit anderen Personen erbt, wird automatisch Teil einer Erbengemeinschaft – und damit gemeinschaftlicher Eigentümer aller Nachlassgegenstände, darunter auch einer Immobilie in Bremen. Was dann folgt, ist für viele Betroffene der schwierigste Teil des Erbfalls: Miterben müssen gemeinsam über eine Sache entscheiden, die jedem gehört – und über die keiner allein bestimmen kann. Dieser Beitrag erklärt, welche Rechte und Pflichten dabei gelten, welche Wege zur Auflösung der Gemeinschaft bestehen und worauf Erben achten sollten, bevor aus einem offenen Gespräch ein Rechtsstreit wird.
Sobald mehrere Personen gemeinsam erben, entsteht eine Gesamthandsgemeinschaft an allen Nachlassgegenständen. Das hat eine zentrale rechtliche Konsequenz: Nach § 2040 Abs. 1 BGB können die Erben über Nachlassgegenstände – also auch über eine zum Nachlass gehörende Immobilie – nur gemeinschaftlich verfügen. Kein einzelner Miterbe kann das geerbte Haus oder die Wohnung verkaufen, belasten oder übertragen, unabhängig von seiner Erbquote.
Davon zu unterscheiden ist die laufende Verwaltung: Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses können nach § 2038 BGB von der Mehrheit der Miterben beschlossen werden. Ein Verkauf ist jedoch keine Verwaltungsmaßnahme, sondern eine Verfügung – und die erfordert Einstimmigkeit. Diese Konstruktion erklärt, warum Erbengemeinschaften so häufig blockiert sind: Jeder hat ein Veto, aber alle tragen die laufenden Kosten.
Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden und nicht wissen, wo Sie anfangen sollen, nehmen Sie Kontakt auf – Sabrina Haake steht Erbengemeinschaften in Bremen ohne Verpflichtung zur Verfügung.
Die Erbengemeinschaft ist von Gesetzes wegen auf Auflösung angelegt. Jeder Miterbe kann nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Solange diese jedoch nicht vollzogen ist, läuft die Immobilie weiter – auf gemeinsame Kosten aller. Dazu gehören Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Instandhaltungsmaßnahmen und gegebenenfalls laufende Finanzierungskosten aus dem Nachlass des Erblassers.
Gerade bei Immobilien, die nach einem Umzug der Eltern in eine Pflegeeinrichtung leer stehen, können diese Kosten schnell erheblich werden. Versicherungsschutz ist bei dauerhaftem Leerstand häufig eingeschränkt, und ein vernachlässigtes Objekt verliert am Markt an Wert – beides zu Lasten aller Miterben gleichermaßen.
In der Stadtgemeinde Bremen beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B ab 2025 755 Prozent (Quelle: Grundsteuerreform 2025 in der Stadt Bremen). Schon allein die Grundsteuer summiert sich bei einer länger ungelösten Erbengemeinschaft spürbar. Das macht frühzeitiges Handeln nicht nur familienverträglich, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.
Es gibt im Wesentlichen vier Lösungswege, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Welcher der richtige ist, hängt von den Zielen der Miterben, dem Zustand des Objekts und der familiären Situation ab.
Wenn Sie abschätzen möchten, welche Auszahlung bei einer Einigung unter Miterben realistisch wäre, liefert der Rechner zur Miterben-Auszahlung einen ersten Orientierungspunkt.
Wenn sich Miterben dauerhaft nicht einigen können, besteht nach § 180 ZVG die Möglichkeit, beim zuständigen Amtsgericht eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Jeder einzelne Miterbe kann diesen Antrag stellen – unabhängig vom Willen der anderen.
In der Praxis ist die Teilungsversteigerung für alle Beteiligten fast immer das schlechteste Ergebnis:
Die Versteigerung ist kein Gestaltungsmittel, das Erben wählen sollten – sie ist das, was passiert, wenn alle anderen Wege nicht gegangen wurden. Frühzeitiges Handeln und ein strukturiertes Vorgehen schützen den Wert der Immobilie und das familiäre Verhältnis gleichermaßen.
Neben der rechtlichen Frage, wie die Erbengemeinschaft aufgelöst wird, spielen steuerliche Überlegungen eine wichtige Rolle. Die folgenden Hinweise ersetzen keine individuelle Beratung – für konkrete steuerliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Erbschaftsteuer: Erben zahlen je nach Verwandtschaftsgrad und Nachlasswert Erbschaftsteuer. Persönliche Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad (§ 16 ErbStG); Kinder profitieren von höheren Freibeträgen als entferntere Verwandte oder nicht verwandte Miterben. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Erbschaftsteuergesetz Steuerbefreiungen vor, etwa wenn der Erbe das selbst genutzte Familienheim übernimmt (§ 13 ErbStG). Die Steuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob die Immobilie anschließend verkauft oder behalten wird.
Spekulationssteuer beim Verkauf: Wird eine geerbte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem ursprünglichen Erwerb durch den Erblasser verkauft und wurde sie in dieser Zeit nicht selbst genutzt, kann Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn anfallen (§ 23 EStG). Maßgeblich ist das Datum des Erwerbs durch den Erblasser, nicht das Datum des Erbfalls. War die Immobilie in den letzten Jahren vor dem Tod selbst genutzt, entfällt die Steuerpflicht in der Regel. Klären Sie das mit einem Steuerberater, bevor Sie eine Entscheidung treffen – der Zeitpunkt des Verkaufs kann steuerlich erheblich sein.
Nein. Nach § 2040 Abs. 1 BGB erfordert jede Verfügung über einen Nachlassgegenstand – darunter der Verkauf einer Immobilie – die Mitwirkung aller Miterben. Ein Miterbe kann nach § 2033 BGB seinen eigenen Anteil an der Erbengemeinschaft veräußern, nicht aber allein über die gemeinschaftliche Immobilie verfügen. Wer handeln möchte, braucht die Zustimmung aller.
Ist ein Miterbe unbekannt oder dauerhaft unerreichbar, kann das Nachlassgericht auf Antrag einen Nachlasspfleger bestellen (§ 1960 BGB). Bei einem bekannten, aber nicht kooperativen Miterben bleibt als letzter Weg die Teilungsversteigerung – die für alle Beteiligten kostspielig ist. In solchen Situationen empfiehlt sich frühzeitig anwaltliche Beratung, bevor es zu einem förmlichen Antrag kommt.
Eine Markteinschätzung durch einen ortskundigen Makler ist eine fachliche Einschätzung des erzielbaren Preises am aktuellen Markt – sie ist keine Wertermittlung im Sinne des § 194 BauGB und kein Verkehrswertgutachten eines vereidigten Sachverständigen. Für den außergerichtlichen Einigungsprozess unter Miterben reicht sie häufig aus und schafft eine sachliche Grundlage, auf der alle Beteiligten weiterarbeiten können. Für gerichtliche Verfahren, für das Finanzamt oder bei komplexen steuerlichen Fragen ist das förmliche Gutachten vorzuziehen. Eine kostenlose Markteinschätzung für Ihre Immobilie in Bremen können Sie hier anfragen.
Titelbild: Foto von Jakub Żerdzicki auf Unsplash

Über den Autor
Inhaberin und Immobilienkauffrau
Inhaberin von Haake Immobilien, ausgebildete Immobilienkauffrau, begleitet Eigentümer in Bremen und im Landkreis Osterholz persönlich durch den Verkauf.
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