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Grundschuld, offene Kredite, Rückstände: Wenn der Nachlass mehr Lasten als Wert enthält, zählt vor allem die Frist. Was innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden ist und welche Wege danach bleiben.
Frist, das Erbe auszuschlagen
§ 1944 BGB – ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund; 6 Monate, wenn der Erblasser im Ausland lebte oder der Erbe sich dort aufhält
Die Lage
Auf der Immobilie liegen Grundschulden, es gibt offene Darlehen, vielleicht Rückstände bei Grundsteuer oder Hausgeld. Die Frage ist nicht, wie schnell verkauft wird, sondern ob überhaupt angenommen werden soll – und diese Frage hat als einzige in diesem Themenfeld eine harte Frist. Sie läuft ab Kenntnis, nicht ab dem Todestag.
In dieser Reihenfolge
Verkehrswert der Immobilie gegen valutierende Grundschulden, Darlehensstände, Rückstände und Bestattungskosten. Der eingetragene Grundschuldbetrag ist nicht der offene Betrag – fragen Sie die Bank nach der Valuta.
Sechs Wochen sind kurz für eine Bewertung. Beginnen Sie mit der Wertermittlung am Tag, an dem Sie vom Erbfall erfahren, nicht am Tag, an dem die Unterlagen vollständig sind.
Wer über Nachlassgegenstände verfügt, kann das Erbe konkludent annehmen. Räumen, verkaufen oder Konten auflösen, bevor die Entscheidung steht, kann die Ausschlagung ausschließen.
Deckt der Verkehrswert die Lasten, ist der freihändige Verkauf fast immer besser als jede Verwertung durch die Gläubiger. Wir stimmen die Lastenfreistellung direkt mit der Bank ab.
Häufig übersehen
Schlagen Sie aus, rückt die nächste Ordnung nach – häufig die eigenen Kinder. Die Ausschlagung will in der ganzen Familie abgestimmt sein, nicht einzeln erklärt.
Eine hohe eingetragene Grundschuld sagt nichts über den offenen Kredit. Viele scheinbar überschuldete Nachlässe sind es nach der Bankauskunft nicht.
Hausgeld, Grundsteuer und Versicherung sammeln sich, solange nichts entschieden ist. Jeder Monat Unklarheit verschlechtert die Rechnung, die über die Ausschlagung entscheidet.
Persönlich & unverbindlich
Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen und Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab; verbindlich beraten Sie Notarin oder Notar, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und Ihre Steuerberatung. Stand der genannten Vorschriften: 2026.